OLG München - Beschluss vom 13.04.2018
34 Wx 381/17
Normen:
BGB § 780; BGB § 1193 Abs. 2 S. 2; ZPO § 867;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 198
NJW 2018, 2134
NotBZ 2018, 433

Prüfungspflichten des Grundbuchamts bei Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechens

OLG München, Beschluss vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 34 Wx 381/17

DRsp Nr. 2018/5013

Prüfungspflichten des Grundbuchamts bei Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechens

Im Verfahren der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechens hat das Grundbuchamt auch dann, wenn sich das Bestehen einer Sicherungsabrede aus der Urkunde ergibt, nicht zu prüfen, ob die Vollstreckung mindestens sechs Monate vor Antragstellung angedroht worden ist (Fortsetzung zu OLG München, Beschluss vom 23.6. 2016 - 34 Wx 189/16; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 30.3.2017 - V ZB 84/16).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die am 22. September 2017 im Grundbuch des Amtsgerichts Ingolstadt von XXXX Bl. XXX vorgenommene Löschung des Amtswiderspruchs gegen die in Abteilung III lfd. Nr. 5 zu Lasten des Hälfteanteils des Beteiligten zu 2 am 29. August 2017 eingetragene Zwangshypothek über 35.000 € nebst Jahreszinsen seit 3.8.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen die am 22. September 2017 im Grundbuch des Amtsgerichts Ingolstadt von XXXX Bl. XXX vorgenommene Löschung des Amtswiderspruchs gegen die in Abteilung III lfd. Nr. 5 zu Lasten des Hälfteanteils des Beteiligten zu 2 am 29. August 2017 eingetragene Zwangshypothek über 35.000 € nebst Jahreszinsen seit 3.8.2017 wird verworfen.

Normenkette:

BGB § 780; BGB § 1193 Abs. 2 S. 2; ZPO § 867;