Rangstellung des Gläubigers bei erschlichener Zustellung des Vollstreckungstitels
BGH, vom 06.10.1971 - Aktenzeichen VIII ZR 165/69
DRsp Nr. 1997/2331
Rangstellung des Gläubigers bei erschlichener Zustellung des Vollstreckungstitels
Hat sich der Gläubiger im Einzelfall die nach § 750ZPO erforderliche Zustellung des Vollstreckungstitels erschlichen, beruht der Rang auf einem rechtsmißbräuchlichen Verhalten. Diejenigen Gläubiger, die durch die so erlangte Rangstellung beeinträchtigt sind, können dies mit der Widerspruchsklage geltend machen und verlangen, vor diesem Gläubiger aus dem Versteigerungserlös befriedigt zu werden.
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