BGH vom 06.10.1971
VIII ZR 165/69
Normen:
ZPO § 804 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHZ 57, 108

Rangstellung des Gläubigers bei erschlichener Zustellung des Vollstreckungstitels

BGH, vom 06.10.1971 - Aktenzeichen VIII ZR 165/69

DRsp Nr. 1997/2331

Rangstellung des Gläubigers bei erschlichener Zustellung des Vollstreckungstitels

Hat sich der Gläubiger im Einzelfall die nach § 750 ZPO erforderliche Zustellung des Vollstreckungstitels erschlichen, beruht der Rang auf einem rechtsmißbräuchlichen Verhalten. Diejenigen Gläubiger, die durch die so erlangte Rangstellung beeinträchtigt sind, können dies mit der Widerspruchsklage geltend machen und verlangen, vor diesem Gläubiger aus dem Versteigerungserlös befriedigt zu werden.

Normenkette:

ZPO § 804 Abs. 3 ;
Fundstellen
BGHZ 57, 108