Die zulässige Berufung des Klägers führt in dem im Tenor angegebenen Umfang zur Aufhebung des landgerichtlichen Teilurteils nach § 539 ZPO und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das Teilurteil war unzulässig, soweit die Zahlungsklage abgewiesen worden ist, um die es in der Berufungsinstanz allein geht.
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