OLG Köln - Beschluß vom 21.09.1995
18 W 33/95
Normen:
BGB §§ 810, 811, 269 ; ZPO §§ 883, 888 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 382
OLGReport-Köln 1996, 63

Rechnungslegung durch vorübergehende Überlassung der Belege an den Auskunftsberechtigten

OLG Köln, Beschluß vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 18 W 33/95

DRsp Nr. 1996/20607

Rechnungslegung durch vorübergehende Überlassung der Belege an den Auskunftsberechtigten

Der zu Auskunft und Rechnungslegung verpflichtete Schuldner muß, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, die zur Rechnungslegung notwendigen Belege dem Gläubiger oder dessen Bevollmächtigten vorübergehend auch aushändigen. Ein solcher wichtiger Grund kann sich aus dem Umfang der Unterlagen ergeben, wenn andererseits eine unversehrte Rückgabe an den Schuldner sichergestellt ist.

Normenkette:

BGB §§ 810, 811, 269 ; ZPO §§ 883, 888 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers führt in dem im Tenor angegebenen Umfang zur Aufhebung des landgerichtlichen Teilurteils nach § 539 ZPO und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das Teilurteil war unzulässig, soweit die Zahlungsklage abgewiesen worden ist, um die es in der Berufungsinstanz allein geht.