Autor: Riedel |
Wenn in den Fällen der §§ 726 Abs. 1, 727 -729, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 und 749 ZPO dem Gläubiger der ihm obliegende Nachweis der tatsächlichen Voraussetzungen der Erteilung der besonderen Vollstreckungsklausel nicht möglich oder nicht gelungen ist, kann er nach dieser Bestimmung die Klausel mit allen Beweismitteln des Zivilprozesses in einem "ordentlichen" Rechtsstreit erstreiten (§ 731 ZPO). Für ihn hat diese besondere Klage den Vorteil, dass er lediglich die besonderen Voraussetzungen der Erteilung der Vollstreckungsklausel und nicht den Anspruch selbst darzulegen und zu beweisen hat. Daraus folgt zugleich, dass die Klauselerteilungsklage dann nicht zulässig ist, wenn der Antrag des Gläubigers auf Erteilung der Klausel deshalb zurückgewiesen wurde, weil schon die allgemeinen Voraussetzungen der Erteilung der Klausel (z.B. Bestimmtheit des Titels pp.) verneint wurden. In diesen Fällen kann sich der Gläubiger gegen die Verweigerung der Klausel allein mit den zulässigen Rechtsbehelfen wenden.
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