2/12.6.3.1 Sofortige Beschwerde

Autor: Riedel

Entscheidung des Rechtspflegers

Hat der Rechtspfleger die Erteilung der Klausel verweigert, so handelt es sich um eine Entscheidung des Rechtspflegers, gegen die dem Gläubiger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zusteht (§  11 Abs.  1 RPflG i.V.m. §§  567  ff. ZPO). Der Rechtspfleger kann der Beschwerde abhelfen (§  572 Abs.  1 ZPO). Hilft er nicht ab, legt er sie unverzüglich dem Beschwerdegericht vor (§  572 Abs.  1 ZPO). Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde nur dann gegeben, wenn dieses sie zugelassen hat (§  574 Abs.  1 Nr. 2 ZPO).

Entscheidung des Notars