Autor: Riedel |
Hat der Rechtspfleger die Erteilung der Klausel verweigert, so handelt es sich um eine Entscheidung des Rechtspflegers, gegen die dem Gläubiger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zusteht (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO). Der Rechtspfleger kann der Beschwerde abhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Hilft er nicht ab, legt er sie unverzüglich dem Beschwerdegericht vor (§ 572 Abs. 1 ZPO). Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde nur dann gegeben, wenn dieses sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
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