Autor: Riedel |
Weigert sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Prozessgerichts, die beantragte Klausel zu erlassen, so kann der Gläubiger im Wege der "sofortigen" Erinnerung gem. § 573 Abs. 1 ZPO um die Entscheidung des Richters nachsuchen.
Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Prozessgerichts einzulegen. Anwaltszwang besteht nicht, § 78 Abs. 3 ZPO. Eine fehlerhafte Bezeichnung ist unschädlich. Die Erinnerung kann jederzeit zurückgenommen werden. Sie ist innerhalb der Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses (§ 573 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann der Erinnerung abhelfen, § 573 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 572 ZPO. Hilft er nicht ab, so legt er die Erinnerung dem Richter vor. Dieser kann selbst abhelfen oder dem Urkundsbeamten bindende Anweisungen erteilen.
Weist der Richter die Erinnerung zurück, so ist hiergegen die sofortige Beschwerde gegeben, § 573 Abs. 2 ZPO. Das weitere Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, §§ 567 ff. ZPO. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde nur dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. Nr. 2 ):
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