6/4.5.3.2 Rechtsbehelfe des Schuldners

Autor: Lissner

Vollstreckungserinnerung

Gegen den Erlass eines Pfändungsbeschlusses kann der Schuldner die unbefristete Vollstreckungserinnerung nach §  766 ZPO erheben (siehe oben), wobei der Rechtspfleger der Erinnerung abhelfen bzw. einstweilige Anordnungen nach §  766 Abs.  1 Satz 2 ZPO treffen kann. Die Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung obliegt dem Richter beim Vollstreckungsgericht (§  20 Abs.  1 Nr. 17 RPflG). Die Vollstreckungserinnerung ist nicht fristgebunden; jedoch entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Einlegung einer Erinnerung, wenn die Vollstreckungsmaßnahme abgeschlossen ist. Dies ist bei der Forderungspfändung spätestens dann der Fall, wenn der Drittschuldner in Gemäßheit der Pfändung und Überweisung an den Pfändungsgläubiger geleistet hat.

Sofortige Beschwerde

Ging dem Erlass des Pfändungsbeschlusses eine Anhörung des Schuldners voraus, so ist die sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Anhörung des Schuldners einen Verstoß gegen §  834 ZPO darstellt (vgl. OLG Köln v. 29.04.1991 - 2 W 57/91; OLG Bamberg v. 15.11.1977 - 1 W 42/77; LG Düsseldorf v. 29.06.1990 - 25 T 412/90). Ebenfalls mit der sofortigen Beschwerde ist die Entscheidung des Richters über die Vollstreckungserinnerung anfechtbar.

Frist