Ergibt sich nach der Pfändung, daß der schätzungsweise angenommene Versteigerungserlös nicht erreicht wird und der Gläubiger nicht voll befriedigt werden wird, hat der Gerichtsvollzieher von Amts wegen eine sog. Nachpfändung vorzunehmen (vgl. auch § 132 Nr. 9 GVGA). Bei der Forderungspfändung allerdings wird das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) in dem Fall, daß eine gepfändete Forderung sich als notleidend herausstellt, nur auf Antrag und nicht von Amts wegen tätig.
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