BGH vom 22.01.1975
VIII ZR 119/73
Normen:
ZPO § 803 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW 1975, 738

Rechtsfolgen der Überpfändung

BGH, vom 22.01.1975 - Aktenzeichen VIII ZR 119/73

DRsp Nr. 1997/2330

Rechtsfolgen der Überpfändung

Durch die Überpfändung wird die Pfändung nicht unwirksam. Weder der Eintritt der Verstrickung noch die Entstehung des Pfändungspfandrechts ist gehindert. Die Pfändung ist mit der Erinnerung nach § 766 ZPO anfechtbar.

Normenkette:

ZPO § 803 Abs. 1 S. 2;

Hinweise:

Ergibt sich nach der Pfändung, daß der schätzungsweise angenommene Versteigerungserlös nicht erreicht wird und der Gläubiger nicht voll befriedigt werden wird, hat der Gerichtsvollzieher von Amts wegen eine sog. Nachpfändung vorzunehmen (vgl. auch § 132 Nr. 9 GVGA). Bei der Forderungspfändung allerdings wird das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) in dem Fall, daß eine gepfändete Forderung sich als notleidend herausstellt, nur auf Antrag und nicht von Amts wegen tätig.

Fundstellen
NJW 1975, 738