Die Kläger sind aufgrund Zuschlagbeschlusses des Amtsgericht Köln im Zwangsversteigerungsverfahren 92 K 425/87 vom 26.09.1989 Eigentümer zu je 1/2 des Grundstücks Gemarkung F. Flur P, Flurstück 56, Grundbuch von F. Amtsgericht K. Blatt 2450.
Frühere Eigentümerin war seit 1982 die Maschinenfabrik F.O. GmbH & Co KG, die auf dem Grundstück eine Maschinenfabrik betrieb. Zu diesem Zweck befanden sich Werkzeuge und Maschinen, darunter auch die im Klageantrag zu 1) aufgeführten Gegenstände auf dem Grundstück, die im Eigentum der späteren Gemeinschuldnerin standen.
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