OLG Köln - Urteil vom 01.09.1994
18 U 6/94
Normen:
ZVG §§ 20 55 90 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 23

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Herausgabe von Zubehör

OLG Köln, Urteil vom 01.09.1994 - Aktenzeichen 18 U 6/94

DRsp Nr. 1995/1683

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Herausgabe von Zubehör

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Herausgabe von Zubehör entfällt nicht deshalb, weil der Grundstückseigentümer geltend macht, er habe das Grundstück mit dem Inventar durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben, wenn der Zuschlagsbeschluß das Zubehör nicht aufführt und der Beklagte geltend macht, er sei Eigentümer des Zubehörs.2. Zur Aufhebung der Zubehöreigenschaft, wenn der Konkursverwalter das Inventar eines Betriebes veräußert.

Normenkette:

ZVG §§ 20 55 90 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind aufgrund Zuschlagbeschlusses des Amtsgericht Köln im Zwangsversteigerungsverfahren 92 K 425/87 vom 26.09.1989 Eigentümer zu je 1/2 des Grundstücks Gemarkung F. Flur P, Flurstück 56, Grundbuch von F. Amtsgericht K. Blatt 2450.

Frühere Eigentümerin war seit 1982 die Maschinenfabrik F.O. GmbH & Co KG, die auf dem Grundstück eine Maschinenfabrik betrieb. Zu diesem Zweck befanden sich Werkzeuge und Maschinen, darunter auch die im Klageantrag zu 1) aufgeführten Gegenstände auf dem Grundstück, die im Eigentum der späteren Gemeinschuldnerin standen.