OLG München - Beschluss vom 28.06.2018
34 Wx 338/17
Normen:
BGB § 335; BGB § 883 Abs. 1; BGB § 1163 Abs. 1 S. 2; BGB § 1184 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1 S. 2; GBO § 71; ZPO § 866 Abs. 1; ZPO § 867 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1107

Rechtsstellung des nachrangig eingetragenen Inhabers einer Zwangshypothek hinsichtlich der Löschung vor- oder gleichrangiger GrundstücksbelastungenKostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren

OLG München, Beschluss vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 34 Wx 338/17

DRsp Nr. 2018/8685

Rechtsstellung des nachrangig eingetragenen Inhabers einer Zwangshypothek hinsichtlich der Löschung vor- oder gleichrangiger Grundstücksbelastungen Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren

GBO § 22 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Satz 2, § 71 ZPO § 866 Abs. 1, § 867 Abs. 1 1. Der nachrangig eingetragene Inhaber einer Zwangshypothek ist (nur) bis zur vollständigen Tilgung der der Zwangshypothek zugrundeliegenden Forderung berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung einer im Widerspruch zur materiellen Rechtslage eingetragenen vor- oder gleichrangigen Grundstücksbelastung, auch einer Auflassungsvormerkung, zu beantragen und einen erfolglos gestellten Antrag mit der Beschwerde weiterzuverfolgen.2. Ist im Grundbuchverfahren nach zulässiger Einlegung der Beschwerde Hauptsacheerledigung eingetreten und erscheint der hypothetische Ausgang des Verfahrens ungewiss, so kann es billigem Ermessen entsprechen, die Nichterhebung der gerichtlichen Kosten anzuordnen und auszusprechen, dass die Beteiligten die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben.

Tenor

I.

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

II.

Gerichtskosten sind für beide Instanzenzüge nicht zu erheben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Normenkette:

BGB § 335; BGB § 883 Abs. 1; BGB § 1163 Abs. 1 S. 2; BGB § 1184 Abs. 1; § Abs. ;