7/8.4.4 Rechtsstellung des Verwalters

Autor: Wilhelm

Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

Mit Wirksamwerden der Beschlagnahme verliert der Schuldner das Recht zur Verwaltung und Benutzung des Grundstücks (§  148 Abs.  2 ZVG). Dieses Recht geht auf den eingesetzten Verwalter über (§  152 Abs.  1 ZVG). Daraus resultiert auch die (hoheitliche) Befugnis des Verwalters, im eigenen Namen, aber im Interesse des von ihm verwalteten Teils des Schuldnervermögens Prozesse zu führen (vgl. BGHZ 109, 171, 173).

Herausgabe von Urkunden

Auch das Recht zum Besitz des Grundstücks und der der Beschlagnahme unterliegenden beweglichen Sachen steht dem Verwalter zu (§  150 Abs.  2 ZVG). Dazu gehören gem. §  952 Abs.  1 Satz 2 und Abs.  2 BGB auch die Urkunden und sonstigen Unterlagen über die Ansprüche, auf die sich die Beschlagnahme erstreckt. Dies sind nicht nur die das Grundstück selbst betreffenden Unterlagen, sondern auch alle Unterlagen über bestehende , über sonstige Ansprüche aus einem mit dem Eigentum verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen sowie über Versicherungsforderungen; denn die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung umfasst nach §  Abs.  auch diese Forderungen. Weigert sich der Schuldner, dem Zwangsverwalter die Unterlagen herauszugeben, kann dieser sie ihm durch den wegnehmen lassen (§  ). Vollstreckungstitel ist der die gerichtliche Ermächtigung zur Inbesitznahme enthaltende Anordnungsbeschluss (LG Berlin, MDR 1993, ).