Autor: Wilhelm |
Mit Wirksamwerden der Beschlagnahme verliert der Schuldner das Recht zur Verwaltung und Benutzung des Grundstücks (§ 148 Abs. 2 ZVG). Dieses Recht geht auf den eingesetzten Verwalter über (§ 152 Abs. 1 ZVG). Daraus resultiert auch die (hoheitliche) Befugnis des Verwalters, im eigenen Namen, aber im Interesse des von ihm verwalteten Teils des Schuldnervermögens Prozesse zu führen (vgl. BGHZ 109, 171, 173).
Auch das Recht zum Besitz des Grundstücks und der der Beschlagnahme unterliegenden beweglichen Sachen steht dem Verwalter zu (§ 150 Abs. 2 ZVG). Dazu gehören gem. §
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|