Autor: Riedel |
5. Abschnitt: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer EntscheidungenArt. 251. Anerkennung1. GrundsatzEine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt:
Art. 262. Zuständigkeit ausländischer BehördenDie Zuständigkeit ausländischer Behörden ist begründet:
Art. 273. Verweigerungsgründe
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