BGH - Urteil vom 26.06.2023
VIa ZR 1657/22
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 843 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 1729
DB 2023, 1666
MDR 2023, 1043
WM 2023, 1368
ZIP 2023, 1526
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 15.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 42/22
OLG Stuttgart, vom 30.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 656/22

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs als Unternehmer gegen den Fahrzeughersteller wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen; Bestimmung zur Abtretung von sonstigen Ansprüchen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers i.R.d. Gewährung eines Darlehens zur Finanzierung eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 26.06.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 1657/22

DRsp Nr. 2023/9129

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs als Unternehmer gegen den Fahrzeughersteller wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen; Bestimmung zur Abtretung von sonstigen Ansprüchen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers i.R.d. Gewährung eines Darlehens zur Finanzierung eines vom sog. "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs

Die im Zuge der Gewährung eines Darlehens zur Finanzierung eines vom sogenannten "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers enthaltene Bestimmung "2. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an die Bank ab, die diese Abtretung annimmt: [...] - gegen die [...] [Fahrzeugherstellerin], [...], gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die [...] [Fahrzeugherstellerin] [...]. Der Darlehensnehmer hat der Bank auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen."