LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.03.2018
L 19 AS 1286/17
Normen:
InsO § 286; InsO § 36 Abs. 1; SGB II §§ 19 ff.; ZPO §§ 850 ff.; ZPO § 850c;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 1280
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 05.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 4444/16

SGB-II-LeistungenRückforderungRestschuldbefreiungUnpfändbarkeit der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen L 19 AS 1286/17

DRsp Nr. 2018/5463

SGB-II -Leistungen Rückforderung Restschuldbefreiung Unpfändbarkeit der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

1. Nach § 36 Abs. 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse; nur im Umfang ihrer Pfändbarkeit gehören insbesondere auch die dem Schuldner zustehenden Sozialleistungen zur Insolvenzmasse. 2. Das SGB II sieht für die Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II keinen besonderen Pfändungsschutz vor, so dass die allgemeinen Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO anwendbar sind. 3. Dies führt dazu, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II regelmäßig unpfändbar sind, weil diese Geldleistungen nur oberhalb des für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreibetrags gepfändet werden können, der regelmäßig deutlich höher ist als die Leistungen nach dem SGB II. 4. Eine Pfändung auch nur kleiner Teilbeträge aus den Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.05.2017 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 286; InsO § 36 Abs. 1; SGB II §§ 19 ff.; ZPO §§ 850 ff.; ZPO § 850c;

Tatbestand