SP/III.2 Übereinkommen

Autor: Beckmann

Zu den wichtigsten multilateralen Staatsverträgen, die von Spanien ratifiziert und in Kraft getreten sind, zählen für den Bereich des Zivil- und Handelsrechts und der Schiedsgerichtsbarkeit folgende Übereinkommen:

EuGVÜ

das EWG-Übereinkommen vom 27.09.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, EuGVÜ (Convenio relativo a la competencia judicial y a la ejecución de resoluciones judiciales en materia civil y mercantil, Bruselas el 27 de septiembre de 1968), in der Fassung des 3. Beitrittsübereinkommens vom 26.05.1989 mit Spanien und Portugal (3. Convenio de Adhesión de España y Portugal, Donosti/San Sebastian 26.05.1989).

Zum EuGVÜ ist anzumerken, dass es im Verhältnis zu Dänemark, das die EuGVVO nicht angenommen hat, nach wie vor auch in Spanien Anwendung findet (vgl. Art. 69 EGV, Erwägungsgründe 21 f. EuGVVO). Ferner ist der zeitliche Anwendungsbereich der EuGVVO zu beachten, demzufolge weiterhin die Anerkennungs- und Vollstreckungsbestimmungen des EuGVÜ auf Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden sind, die vor dem 01.03.2002 getroffen bzw. erstellt wurden.

LugÜ