OLG Naumburg - Beschluß vom 23.01.1995
7 W 34/95
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 ; DMBilG § 56e ; GesO § 17 Abs. 3 Nr. 4 ; KO § 148 ; ZPO § 4 Abs. 1 § 358 ;
Fundstellen:
RAnB 1995, 80

Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle

OLG Naumburg, Beschluß vom 23.01.1995 - Aktenzeichen 7 W 34/95

DRsp Nr. 1995/10298

Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle

»1. a) Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle ist auch unter der Geltung der Gesamtvollstreckungsordnung nach den Grundsätzen des § 148 KO festzusetzen, denn soweit in der Gesamtvollstreckungsordnung eindeutige planwidrige Regelungslücken feststellbar sind, können diese nach dem Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtsordnung mit Hilfe der Konkursordnung geschlossen werden, ohne daß dem der Wille des Gesetzgebers entgegensteht.b) Von dem hiernach zu errechnenden Betrag sind keine Abschläge wegen des Charakters der Klage als Feststellungsklage zu machen, da § 148 KO den Fall der Konkursfeststellungsklage abschließend regelt.2. Zinsen auf die Hauptforderung, deren Feststellung zur Tabelle ebenfalls begehrt wird, sind bei der Streitwertfestsetzung in Anwendung des § 4 ZPO nicht in Ansatz zu bringen.3. Eine Identität der Streitwerte für sämtliche Gebühren des § 31 BRAGO wird nicht vorausgesetzt.4. Soll eine Beweisaufnahme nur dem Beweis der für einen Teil der Zinsen anspruchsbegründenden Tatsachen dienen, umfaßt sie also nur eine Nebenforderung ohne auch nur einen Teil der Hauptforderung, so ist der Wert der Nebenforderung gemäß § 22 streitwertbestimmend, sofern er den Wert der Hauptforderung nicht übersteigt.«