Autor: Verny |
Das Gesetz nennt als Aufhebungsgründe in § 44 GKV die Verteilung der Masse, den Wegfall der Konkursvoraussetzungen und die vorzeitige Aufhebung des Konkurses auf Antrag des Gemeinschuldners mit Zustimmung seitens des Konkursverwalters und der Gläubigerversammlung. Daneben wird die Aufhebung des Konkurses seitens des Gerichts auch dann beschlossen, wenn die Konkursmasse zur Deckung der Konkurskosten nicht ausreicht, wobei noch nicht fällige Forderungen gemäß § 27 Abs. 4 GKV unberücksichtigt bleiben.
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