Tsch. Republ. VI.13 Das Insolvenzrecht der Tschechischen Republik und die Rechtsangleichung im Rahmen des Assoziierungsprozesses

Autor: Verny

Die Tschechoslowakische Republik hatte bereits kurz nach der politischen Wende 1989/1990 erste Verhandlungen mit der EG über eine politische, wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit aufgenommen. Allerdings wurde erst nach der Teilung der ehemaligen CSFR seitens der jeweiligen Nachfolgestaaten, der Tschechischen und der Slowakischen Republik, ein Europaabkommen mit der EG geschlossen. Das Abkommen ist ein Assoziierungsabkommen nach Art. 238 EGV und soll den Beitritt zur Europäischen Union vorbereiten.

Die ehemalige CSFR beschloss daher bereits mit dem Beginn der Verhandlungen über das erste Europaabkommen im Jahre 1991, die Kompatibilität des jeweiligen Rechts mit dem EG-Recht sicherzustellen. Diese Beschlüsse gelten nach der Teilung fort und wurden von der tschechischen Regierung ausdrücklich bestätigt. In nahezu allen Bereichen ist bereits eine Angleichung gelungen. Für den Bereich des Insolvenzverfahrens existieren - soweit ersichtlich - mit Ausnahme von Verbraucherschutzrichtlinien (z.B. Pauschalreiserichtlinie) und Arbeitnehmerschutzrichtlinien1) keine europarechtlichen Vorschriften über Inhalt und Ausgestaltung der nationalen Insolvenzverfahren. Eine umfassende Harmonisierung ist aus diesem Grund nicht geboten.