Autor: Eck |
Die Insolvenz des Schuldners wird gem. § 97 Abs. 1 InsG auf Antrag des Gemeinschuldners oder eines Gläubigers eröffnet. Die Unterschrift muss dabei nach § 97 Abs. 2 InsG amtlich beglaubigt werden. Der Antrag kann bis zur Insolvenzeröffnung zurückgenommen werden (§ 129 InsG).
In den Fällen eines drohenden Bankrotts kann nur der Schuldner Insolvenzantrag stellen. Der Antrag muss unverzüglich nach Feststellung des Bankrotts gestellt werden. Bei der Feststellung dieser Kenntnis muss mit gebührender Sorgfalt vorgegangen werden. § 98 Abs. 2 InsG legt ausdrücklich fest, dass die Insolvenzantragspflicht auch die gesetzlichen Vertreter des Schuldners bzw. die gesellschaftsrechtlichen Vertretungsorgane sowie die Liquidatoren des Schuldners betrifft. Haben mehrere Geschäftsführer einer juristischen Person das Recht, mit Einzelvertretungsbefugnis zu handeln, so trifft die Insolvenzantragspflicht jede Person, die mit Einzelvertretungsbefugnis in der Geschäftsführung ausgestattet ist.
Die Nichterfüllung dieser Pflicht zieht Schadensersatzansprüche der Gläubiger gegen die antragsverpflichteten Personen nach sich, die den Gläubigern gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden haften. Sie können darüber hinaus auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (§
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