Tsch. Republ. VI.9 Die Verteilung der Konkursmasse

Zusammen mit dem Abschlussbericht hat der Konkursverwalter einen Verteilungsentwurf auszuarbeiten und nunmehr nach der im Jahre 2000 durchgeführten Novelle des GKV auch zu prüfen, ob aufgrund des Verteilungsentwurfes Vorschüsse an die Gläubiger geleistet werden sollen. Das Gericht entscheidet auch darüber per Beschluss.