BGH, Urteil vom 05.10.1982 - Aktenzeichen VI ZR 31/81
DRsp Nr. 1996/14283
Umfang des Schadensersatzanspruchs
Die Haftungsvorschrift des § 717 Abs. 2ZPO soll dem Schuldner nur einen Ausgleich für die gegebenenfalls unvermeidlichen Nachteile bieten, die sich aus der vorläufigen Durchsetzung eines letztlich nicht berechtigt erscheinenden Anspruchs im übrigen ergeben.
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