Die Berufung des klagenden Landes gegen das am 11.09.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az.:
Das klagende Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
I.
Das durch den Landkreis B vertretene klagende Land (im Folgenden: der Kläger) nimmt die beklagte Bank auf Zahlung infolge einer angeblich fehlerhaften Drittschuldnererklärung nach einer Kontopfändung in Anspruch.
Am 01.06.2011 erließ das Amtsgericht Uelzen zu Gunsten des Klägers einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 6.978,00 € gegen die Schuldnerin N. Nach zwischenzeitlichen Zahlungen bestand noch ein Rückstand in Höhe von 6.368,00 € (Bl. 6 d.A.).
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