OLG Hamm - Urteil vom 10.10.2018
31 U 141/17
Normen:
ZPO § 840 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 11.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 22/17

Umfang des Schadensersatzanspruchs gem. § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO

OLG Hamm, Urteil vom 10.10.2018 - Aktenzeichen 31 U 141/17

DRsp Nr. 2018/17491

Umfang des Schadensersatzanspruchs gem. § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO

1. Der Schadensersatzanspruch gem. § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO ist darauf gerichtet, den Gläubiger so zu stellen, wie er bei richtiger und rechtzeitiger Auskunft des Drittschuldners gestanden hätte. Der Anspruch geht nicht dahin, den Gläubiger so zu behandeln, als bestünde die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner. 2. Der Anspruch aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO dient auch nicht dazu, Ansprüche auf bisher nicht freiwillig erfolgte Auszahlungen durch den Drittschuldner durchzusetzen.

Tenor

Die Berufung des klagenden Landes gegen das am 11.09.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az.: 1 O 22/17) wird zurückgewiesen.

Das klagende Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 840 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Das durch den Landkreis B vertretene klagende Land (im Folgenden: der Kläger) nimmt die beklagte Bank auf Zahlung infolge einer angeblich fehlerhaften Drittschuldnererklärung nach einer Kontopfändung in Anspruch.

Am 01.06.2011 erließ das Amtsgericht Uelzen zu Gunsten des Klägers einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 6.978,00 € gegen die Schuldnerin N. Nach zwischenzeitlichen Zahlungen bestand noch ein Rückstand in Höhe von 6.368,00 € (Bl. 6 d.A.).