3/5.5.5.2 Verfahren zur Erlangung eines Europäischen Zahlungsbefehls

Autor: Riedel

Internationale Zuständigkeit

Art. 6 Abs. 1 EuMahnVO verweist hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten auf die Regelungen der EuGVVO.

Nach Art. 2 EuGVVO 2012 sind demnach grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaates für das Verfahren international zuständig, in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat (allgemeiner Gerichtsstand).

Besondere Gerichtsstände

Aus dem Katalog des Art. 5 EuGVVO 2012 kommt u.a. der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts in Betracht, der sich nach dem Ort richtet, an dem die vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (Art. 7 Nr. 1 EuGVVO 2012). Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung i.S.d. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO 2012 ist einschlägig, wenn die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d) EuMahnVO genannten Voraussetzungen vorliegen, wenn also z.B. eine Vertragsstrafe vereinbart wurde; ansonsten fallen Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der EuMahnVO. Eine Vereinbarung über den Gerichtsstand kann die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten nur unter den Voraussetzungen des Art. 25 EuGVVO 2012 begründen. Hierzu gehört u.a., dass die Vereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen sein muss.

Verbrauchergerichtsstand