Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2011 - 2-01 S 309/10 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2011 - 2-01 S 309/10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2011 - 2-01 S 309/10 - wird damit gegenstandslos.
2.Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz wegen erfolgloser Zwangsvollstreckung in eine Internet-Domain. Sie ist die Registrierungsstelle für die Top Level Domain ".de" und in dieser Funktion zuständig für die Registrierung und den Betrieb von Second Level Domains unter ".de".
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