BVerfG - Beschluss vom 11.07.2014
2 BvR 2116/11
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); BVerfGG § 93c Abs. 2 Buchst. b); ZPO § 840 Abs. 1; ZPO § 840 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 01 S 309/10
LG Frankfurt/Main, vom 09.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 01 S 309/10

Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz wegen erfolgloser Zwangsvollstreckung in eine Internet-Domain; Verstoß eines Richterspruchs gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür

BVerfG, Beschluss vom 11.07.2014 - Aktenzeichen 2 BvR 2116/11

DRsp Nr. 2015/19267

Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz wegen erfolgloser Zwangsvollstreckung in eine Internet-Domain; Verstoß eines Richterspruchs gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür

Tenor

1.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2011 - 2-01 S 309/10 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2011 - 2-01 S 309/10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2011 - 2-01 S 309/10 - wird damit gegenstandslos.

2.

Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); BVerfGG § 93c Abs. 2 Buchst. b); ZPO § 840 Abs. 1; ZPO § 840 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz wegen erfolgloser Zwangsvollstreckung in eine Internet-Domain. Sie ist die Registrierungsstelle für die Top Level Domain ".de" und in dieser Funktion zuständig für die Registrierung und den Betrieb von Second Level Domains unter ".de".