BGH - Beschluss vom 05.07.2023
VII ZB 35/21
Normen:
ZPO § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4; ZPO § 753a S. 1;
Fundstellen:
NJW 2023, 3170
WM 2023, 1471
Vorinstanzen:
AG Delbrück, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 M 219/21
LG Paderborn, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 85/21

Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zum Empfang des vom Gerichtsvollzieher gepfändeten oder seitens des Schuldners an den Gerichtsvollzieher freiwillig gezahlten Geldbetrags (sog. Geldempfangsvollmacht) durch den Inkassounternehmer; Bezug der gemäß § 753a Satz 1 ZPO vorgesehenen Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung auch auf die Bevollmächtigung zum Geldempfang (Geldempfangsvollmacht) im Rahmen der Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 05.07.2023 - Aktenzeichen VII ZB 35/21

DRsp Nr. 2023/9581

Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zum Empfang des vom Gerichtsvollzieher gepfändeten oder seitens des Schuldners an den Gerichtsvollzieher freiwillig gezahlten Geldbetrags (sog. Geldempfangsvollmacht) durch den Inkassounternehmer; Bezug der gemäß § 753a Satz 1 ZPO vorgesehenen Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung auch auf die Bevollmächtigung zum Geldempfang (Geldempfangsvollmacht) im Rahmen der Zwangsvollstreckung

§ 753a Satz 1 ZPO ist dahin auszulegen, dass Bevollmächtigte im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO (in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassounternehmer) bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zum Empfang des vom Gerichtsvollzieher gepfändeten oder seitens des Schuldners an den Gerichtsvollzieher freiwillig gezahlten Geldbetrags (sog. Geldempfangsvollmacht) versichern können; des Nachweises einer Geldempfangsvollmacht durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde bedarf es in diesen Fällen nicht.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 1. Juni 2021 - 5 T 85/21 - und der Beschluss des Amtsgerichts Delbrück - Vollstreckungsgericht - vom 13. April 2021 - 9 M 219/21 - aufgehoben.