Kosten einer Ersatzvornahme sind im Gesamtvollstreckungsverfahren bevorrechtigte Forderungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1GesO, wenn die Durchführung der Ersatzvornahme und die Festsetzung der Kosten nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens stattgefunden haben. Das gilt auch, wenn die zu beseitigende Gefahrenlage schon vor Eröffnung bestanden hat und als "Altlast" auf den Gesamtvollstreckungsverwalter überkommen ist. Die Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Zwangsmittel ist in diesem Fall durch das Verbot der bevorzugten Befriedigung einzelner Gläubiger im Konkurs nicht gehindert.
Normenkette:
GesO §§ 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 ; KO §§ 3, 14, 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1, § 68 ; VwVG §§ 9, 10, 13 ;
Tatbestand:
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