OLG Dresden - Beschluß vom 12.09.1994
3 W 607/94
Normen:
EGBGB Art. 234 § 4a ; GBO § 53 ; GesO § 7 Abs. 3 ; ZPO § 866 ;
Fundstellen:
EWiR 1995, 59
KTS 1995, 246
RAnB 1995, 154
WiB 1995, 394
ZIP 1995, 142

Verwertung für vor Gesamtvollstreckungsanordnung eingetragene Zwangshypothek

OLG Dresden, Beschluß vom 12.09.1994 - Aktenzeichen 3 W 607/94

DRsp Nr. 1995/10321

Verwertung für vor Gesamtvollstreckungsanordnung eingetragene Zwangshypothek

»1. Verwertungsverbot für vor Gesamtvollstreckungsanordnung eingetragene Zwangshypothek.«2. Die Rechtmäßigkeit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch wird durch die danach erfolgte Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht berührt (kein Amtswiderspruch, keine Löschung der Hypothek auf Antrag des Gesamtvollstreckungsverwalters). Die Verwertung der Hypothek im Wege der Zwangsversteigerung ist allerdings gem. § 7 Abs. 3 GesO - als neue Zwangsvollstreckungsmaßnahme - in einem solchen Fall ausgeschlossen.

Normenkette:

EGBGB Art. 234 § 4a ; GBO § 53 ; GesO § 7 Abs. 3 ; ZPO § 866 ;

Gründe:

Das im Grundbuch von ... eingetragene Grundstück ... mit insgesamt 663 qm steht im Eigentum des Beteiligten zu 2.) und seiner Ehefrau. Diese sind in Abteilung I unter Nr. 3 des Grundbuchs in ehelicher Vermögensgemeinschaft eingetragen.

Auf Antrag der Beteiligten zu 3.) hat das Grundbuchamt aufgrund eines Vollstreckungsbescheides vom 19.07.1993 gegen den Beteiligten zu 2.) am 04.10.1993 eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von DM 56.860,98 eingetragen.

Auf Ersuchen des Beteiligen zu 4.) ist am 22.11.1993 auf dem selben Grundstück eine weitere Zwangssicherungshypothek in Höhe von DM 97.790,37 eingetragen worden.