Autor: Riedel |
Auf Antrag ist im Kostenfestsetzungsbeschluss auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Bis zur entsprechenden Änderung der Regelung mit Wirkung zum 01.10.2001 war auf Antrag die Verzinsung mit einem Zinssatz i.H.v. 4 % festzustellen.
Die höhere Verzinsung gem. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der seit dem 01.10.2001 geltenden Fassung gilt entsprechend Art.
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