3/3.5.4 Verzinsung

Autor: Riedel

Antrag auf Ausspruch der Verzinsung

Auf Antrag ist im Kostenfestsetzungsbeschluss auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind (§  104 Abs.  1 Satz 2 ZPO). Bis zur entsprechenden Änderung der Regelung mit Wirkung zum 01.10.2001 war auf Antrag die Verzinsung mit einem Zinssatz i.H.v. 4 % festzustellen.

Die höhere Verzinsung gem. §  104 Abs.  1 Satz 2 ZPO in der seit dem 01.10.2001 geltenden Fassung gilt entsprechend Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nur für Kostenerstattungsansprüche, die ab diesem Zeitpunkt fällig geworden sind.