VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 02.05.1995 (2 S 907/95) - DRsp Nr. 1996/29285
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 02.05.1995 - Aktenzeichen 2 S 907/95
DRsp Nr. 1996/29285
Ist der Vollstreckungsschuldner im Besitz eines Fernsehgerätes, das nicht Gegenstand einer Pfändung ist, so sind daneben weder eine ihm gehörende Stereoanlage, noch ein CD- und ein Kassettenabspielgerät vom Pfändungsschutz des § 811 Nr. 1 ZPO erfaßt.
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