VI. Inländische Durchführungsbestimmungen

Autor: Riedel

Änderung und Ergänzung der ZPO

Mit Gesetz vom 18.08.2005 (BGBl I, 2477) wurden die für das Erkenntnisverfahren geltenden Vorschriften der ZPO und des Arbeitsgerichtsgesetzes den Erfordernissen der EuVTVO angepasst. Die §§ 1079-1086 ZPO (11. Buch, Abschn. 4) enthalten die für die Ausführung der EuVTVO in Deutschland maßgebenden Vorschriften. Dabei betreffen die §§ 1079-1081 ZPO die Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel und die §§ 1082-1086 ZPO die Zwangsvollstreckung aus (ausländischen) Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland. Die einschlägigen Vorschriften traten am 21.10.2005 in Kraft.

Inkrafttreten