Die Antragsgegnerin ist durch Urteil des Landgerichts Bari vom 29. März 1995 - AZ: 6129/86 R.G. - verurteilt worden, an den Antragsteller Lit. 318.485.274 zuzüglich gesetzlicher Zinsen in Höhe von 10 % seit dem 29. März 1995 zu zahlen sowie die Verfahrenskosten in Höhe von Lit. 8.000.000 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (19 %) und weiterer Steuern (c.a.p. = 2 %) aus Lit. 5.000.000 an den Antragsteller zu erstatten.
Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich in Italien Berufung eingelegt.
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