OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.11.1996
3 W 347/96
Normen:
EuGVÜ Art. 27 Nr. 1 Art. 34 Art. 38 ;
Fundstellen:
JuS 1997, 755
NJW-RR 1997, 572
OLGReport-Düsseldorf 1997, 117
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 03.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 158/96

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils; Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVü

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.11.1996 - Aktenzeichen 3 W 347/96

DRsp Nr. 1997/2508

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils; Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVü

»1. Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils widerspricht nicht schon deshalb dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland, weil das Gericht des Urteilsstaates Grundsätze des Verfahrensrechts nicht beachtet hat.2. Für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVü besteht keine Veranlassung, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittelverfahrens im Urteilsstaat gering sind und dort eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil abgelehnt worden ist.«

Normenkette:

EuGVÜ Art. 27 Nr. 1 Art. 34 Art. 38 ;

Gründe:

Die Antragsgegnerin ist durch Urteil des Landgerichts Bari vom 29. März 1995 - AZ: 6129/86 R.G. - verurteilt worden, an den Antragsteller Lit. 318.485.274 zuzüglich gesetzlicher Zinsen in Höhe von 10 % seit dem 29. März 1995 zu zahlen sowie die Verfahrenskosten in Höhe von Lit. 8.000.000 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (19 %) und weiterer Steuern (c.a.p. = 2 %) aus Lit. 5.000.000 an den Antragsteller zu erstatten.

Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich in Italien Berufung eingelegt.