OLG Köln - Beschluß vom 06.10.1994
7 W 34/94
Normen:
EuGV Art. 27, 34, 36, 37 ; ZPO §§ 335 337 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 446
OLGReport-Köln 1995, 136

Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile nur bei ordnungsgemäßer Zustellung der das Verfahren einleitenden Schriftstücke - Zwangsvollstreckung, ausländische Urteile, Zustellung

OLG Köln, Beschluß vom 06.10.1994 - Aktenzeichen 7 W 34/94

DRsp Nr. 1995/4960

Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile nur bei ordnungsgemäßer Zustellung der das Verfahren einleitenden Schriftstücke - Zwangsvollstreckung, ausländische Urteile, Zustellung

1. Der Begriff der "ordnungsgemäßen Zustellung" i.S.d. Art. 27 Nr. 2 EuGV erfaßt nur die Ordnungsmäßigkeit des Zustellungsakts selbst; ob die ordnungsgemäße Zustellung so rechtzeitig erfolgte, daß die nach dem Verfahrensrecht des Urteilsstaats geltende Einlassungsfrist gewahrt ist, ist insoweit ohne Bedeutung.2. Auf die Einhaltung der Einlassungsfrist nach dem Verfahrensrecht des Urteilsstaats kommt es auch nicht bei der Prüfung an, ob das das Verfahren einleitende Schriftstück i.S. d. Art. 27 Nr. 2 EuGV so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß der Beklagte sich verteidigen konnte. Indizwirkung hat insoweit allerdings, wenn die im Vollstreckungsstaat geltende Einlassungsfrist nicht gewahrt ist.3. Eine Frist von gut 3 Wochen ist im Regelfall zur Verteidigung ausreichend, wenn das Verfahren vor einem Gericht in Belgien anhängig ist, der Beklagte seinen Wohnsitz im Bezirk des OLG Köln hat und die Terminsladung in deutscher Übersetzung zugestellt worden ist.