Beachte: Zur Vollstreckbarkeit des sogen. Bruttolohnurteils gibt es eine starke Gegenmeinung, die die Auffassung vertritt, solche Urteile seien nicht vollstreckbar (vgl. u.a.: LG Frankfurt/M., NJW 1956, 1764; Stein, NJW 1957, 331 und Putzo, NJW 1964, 1823). Nach dieser Auffassung ist der Titel dahingehend auszulegen, daß nur der noch nicht errechnete Nettolohn tituliert werden sollte. Demnach wäre der Titel unbestimmt und nicht vollstreckbar. Die mittlerweile doch als ganz herrschende Meinung anzusehende Gegenmeinung geht von der Möglichkeit der Zwangsvollstreckung aus einem solchen Urteil aber auch aus einem Vergleich, der auf Zahlung von Bruttolohn lautet, aus (vgl. im übrigen: BAG, MDR 1964, 625; LG Gießen, NJW 1961, 416; OLG Frankfurt/M., DB 1990,
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