BGH vom 21.04.1966
VII ZB 3/66
Normen:
ZPO § 704 ;
Fundstellen:
DB 1966, 1196

Vollstreckbarkeit eines Urteils

BGH, vom 21.04.1966 - Aktenzeichen VII ZB 3/66

DRsp Nr. 1996/15208

Vollstreckbarkeit eines Urteils

Ein Urteil auf Zahlung von Bruttolohn ist vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 704 ;

Hinweise:

Beachte: Zur Vollstreckbarkeit des sogen. Bruttolohnurteils gibt es eine starke Gegenmeinung, die die Auffassung vertritt, solche Urteile seien nicht vollstreckbar (vgl. u.a.: LG Frankfurt/M., NJW 1956, 1764; Stein, NJW 1957, 331 und Putzo, NJW 1964, 1823). Nach dieser Auffassung ist der Titel dahingehend auszulegen, daß nur der noch nicht errechnete Nettolohn tituliert werden sollte. Demnach wäre der Titel unbestimmt und nicht vollstreckbar. Die mittlerweile doch als ganz herrschende Meinung anzusehende Gegenmeinung geht von der Möglichkeit der Zwangsvollstreckung aus einem solchen Urteil aber auch aus einem Vergleich, der auf Zahlung von Bruttolohn lautet, aus (vgl. im übrigen: BAG, MDR 1964, 625; LG Gießen, NJW 1961, 416; OLG Frankfurt/M., DB 1990, 1291; Müller, DB 1978, 935 ff.). Diese Auffassung wird zutreffend damit begründet, daß dem Arbeitnehmer nach materiellem (Arbeits-)Recht ein Anspruch auf Zahlung des Bruttolohns zusteht und er für die Abzugsbeträge u.U. selbst haftet, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies sind zwar überwiegend vollstreckungsfremde Überlegungen. Praktische Erwägungen lassen sie jedoch genügen.