Vollstreckung des Titels auf Erteilung einer Provisionsabrechnung - Handelsvertreter, Provisionsabrechnung, Buchauszug, Zwangsvollstreckung
OLG Köln, Beschluß vom 03.05.1995 - Aktenzeichen 3 W 10/95
DRsp Nr. 1995/7786
Vollstreckung des Titels auf Erteilung einer Provisionsabrechnung - Handelsvertreter, Provisionsabrechnung, Buchauszug, Zwangsvollstreckung
1. Die Verurteilung zur Erteilung einer Provisionsabrechnung ist grundsätzlich nicht nach § 888ZPO, sondern nach § 887ZPO zu vollstrecken.2. Hat der Schuldner einen Buchauszug erteilt, so kommt eine Neuherstellung des Buchauszugs im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 887ZPO nur bei gänzlicher Unbrauchbarkeit des vorgelegten Buchauszugs in Betracht. Die Anordnung einer Ergänzung des Buchauszugs im Wege der Ersatzvornahme setzt jedenfalls eine nähere Darlegung des Gläubigers voraus, inwiefern der vorgelegte Buchauszug unvollständig ist.
Die gemäß §§ 793, 577ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache Erfolg.
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