OLG Köln - Beschluß vom 03.05.1995
3 W 10/95
Normen:
HGB § 87c; ZPO §§ 887, 888 ;
Fundstellen:
DRsp II(210)386
JurBüro 1995, 550
MDR 1995, 1064
NJW-RR 1996, 100
OLGReport-Köln 1995, 186

Vollstreckung des Titels auf Erteilung einer Provisionsabrechnung - Handelsvertreter, Provisionsabrechnung, Buchauszug, Zwangsvollstreckung

OLG Köln, Beschluß vom 03.05.1995 - Aktenzeichen 3 W 10/95

DRsp Nr. 1995/7786

Vollstreckung des Titels auf Erteilung einer Provisionsabrechnung - Handelsvertreter, Provisionsabrechnung, Buchauszug, Zwangsvollstreckung

1. Die Verurteilung zur Erteilung einer Provisionsabrechnung ist grundsätzlich nicht nach § 888 ZPO, sondern nach § 887 ZPO zu vollstrecken.2. Hat der Schuldner einen Buchauszug erteilt, so kommt eine Neuherstellung des Buchauszugs im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO nur bei gänzlicher Unbrauchbarkeit des vorgelegten Buchauszugs in Betracht. Die Anordnung einer Ergänzung des Buchauszugs im Wege der Ersatzvornahme setzt jedenfalls eine nähere Darlegung des Gläubigers voraus, inwiefern der vorgelegte Buchauszug unvollständig ist.

Normenkette:

HGB § 87c; ZPO §§ 887, 888 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 793, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache Erfolg.