BFH - Beschluss vom 23.01.2004
VII B 131/03
Normen:
AO § 361 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 794
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 1383/03

Vollstreckung gegen die öffentliche Hand

BFH, Beschluss vom 23.01.2004 - Aktenzeichen VII B 131/03

DRsp Nr. 2004/4190

Vollstreckung gegen die öffentliche Hand

Da sich aus dem Tenor eines AdV gewährenden Beschlusses keine "Verurteilung" der Finanzbehörde zur Leistung von Geldbeträgen ergibt, ist eine Vollstreckung gegen die öffentliche Hand aus einem solchen Beschluss nicht möglich. Das gilt auch dann, wenn es im Grunde um eine Aufhebung der Vollziehung geht.

Normenkette:

AO § 361 ; FGO § 69 ;

Gründe: