Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 04.01.2018 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27.06.2017 wird angeordnet.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin die auf der Grundlage der vorgenannten Pfändungs- und Einziehungsverfügung von ihrem Konto XXX bei der Sparklasse XXX eingezogenen Beträge zurückzuzahlen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 195,98 EUR festgesetzt.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|