VG Freiburg - Beschluss vom 09.05.2018
6 K 2172/18
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 und 3; LVwVG § 15; AO § 319; ZPO §§ 850 ff.;

Vollstreckung wegen Rundfunkbeiträgen; Pfändung und Überweisung eines Kontos; Pfändungsschutzkonto; Vollzugsfolgenbeseitigung

VG Freiburg, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 6 K 2172/18

DRsp Nr. 2018/7085

Vollstreckung wegen Rundfunkbeiträgen; Pfändung und Überweisung eines Kontos; Pfändungsschutzkonto; Vollzugsfolgenbeseitigung

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Verwaltungsvollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge; Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Nichtberücksichtigung von Pfändungsschutzvorschriften in § 54 Abs. 3 und 4 SGB I, §§ 850c, 850k ZPO

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 04.01.2018 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27.06.2017 wird angeordnet.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin die auf der Grundlage der vorgenannten Pfändungs- und Einziehungsverfügung von ihrem Konto XXX bei der Sparklasse XXX eingezogenen Beträge zurückzuzahlen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 195,98 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 und 3; LVwVG § 15; AO § 319; ZPO §§ 850 ff.;

Gründe: