OVG Saarland - Urteil vom 28.08.2019
1 A 816/17
Normen:
AO § 118; AO § 119 Abs. 1; AO § 121 Abs. 1; AO § 310; AO § 314; AO § 317; AO § 321; BGB § 1147; BGB § 1153 Abs. 2; BGB § 1154 Abs. 1; BGB § 1192 Abs. 1; BGB § 215; BGB § 241; BGB § 242; BGB § 280; BGB § 311; BGB § 388 S. 2; BGB § 389; BGB § 390; BGB § 395; BGB § 839; GG Art. 34 S. 3; SVwVfG § 57; VwGO § 94; ZPO § 302; ZPO § 322 Abs. 2; ZPO § 835 Abs. 2; ZPO § 857 Abs. 6; ZVG § 74a;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 590/16

Vollstreckungsgegenklage gegen eine Verfügung des Finanzamts; Aufrechnung mit zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aus Amtshaftung; Pfändung einer Eigentümergrundschuld durch das Finanzamt

OVG Saarland, Urteil vom 28.08.2019 - Aktenzeichen 1 A 816/17

DRsp Nr. 2019/13398

Vollstreckungsgegenklage gegen eine Verfügung des Finanzamts; Aufrechnung mit zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aus Amtshaftung; Pfändung einer Eigentümergrundschuld durch das Finanzamt

1. Pfändungs- und Einziehungsverfügung können zwar nach § 314 Abs. 2 AO äußerlich miteinander verbunden werden, sind aber ungeachtet dieser äußeren Verbindung selbständige Verwaltungsakte.2. Die wirksame Pfändung einer Grundschuld führt nicht zum Erlöschen der titulierten Forderungen des Gläubigers.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. August 2017 - 1 K 590/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Abweisung der Klage unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die von dem Kläger hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung ergeht.

Das Nachverfahren wird ausgesetzt, soweit es die Aufrechnung mit dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung betrifft. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils vor dem zuständigen Zivilgericht Klage auf Feststellung zu erheben, dass ihm der behauptete Amtshaftungsanspruch gegen das Saarland zugestanden hat.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.