BGH - Beschluss vom 25.06.2014
VII ZB 23/13
Normen:
ZPO § 23 S. 2; ZPO § 828 Abs. 2 2. Alt.; GG Art. 25; RsprEinhG § 2;
Fundstellen:
MDR 2014, 1108
NJW 2014, 8
NJW-RR 2014, 1088
WM 2014, 1431
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 124/13
AG Ansbach, vom 10.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen M 3036/12

Vollstreckungsimmunität der der Republik Griechenland zustehenden Forderungen auf Auszahlung von Zuschüssen für den Personalaufwand und Schulaufwand als hoheitliche Zwecke

BGH, Beschluss vom 25.06.2014 - Aktenzeichen VII ZB 23/13

DRsp Nr. 2014/11292

Vollstreckungsimmunität der der Republik Griechenland zustehenden Forderungen auf Auszahlung von Zuschüssen für den Personalaufwand und Schulaufwand als hoheitliche Zwecke

Die der Republik Griechenland zustehenden Forderungen auf Auszahlung von Zuschüssen für den Personal- und Schulaufwand nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz dienen hoheitlichen Zwecken und unterliegen daher der Vollstreckungsimmunität.

Tenor

Auf die Rechtsbehelfe der Schuldnerin werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 16. April 2013, der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Ansbach vom 10. Dezember 2012 sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Ansbach vom 20. August 2012 aufgehoben und der Antrag der Gläubigerin vom 5. Juli 2012 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Gläubigerin hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 23 S. 2; ZPO § 828 Abs. 2 2. Alt.; GG Art. 25; RsprEinhG § 2;

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Arbeitsgerichts N. in einen Anspruch auf Zahlung von Zuschüssen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz.