OLG München - Beschluß vom 09.11.1995
21 W 2708/95
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 890 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGR-München 1996, 195
OLGReport-München 1996, 195
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 13954/94

Voraussetzung für Verhängung von Ordnungsmitteln

OLG München, Beschluß vom 09.11.1995 - Aktenzeichen 21 W 2708/95

DRsp Nr. 1998/13994

Voraussetzung für Verhängung von Ordnungsmitteln

Ein Ordnungsmittel nach § 890 Abs. 1 ZPO darf nur verhängt werden, wenn der Betroffene schuldhaft i.S. des Strafrechts gehandelt bzw. nicht gehandelt hat; ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten kann deshalb die Verhängung des Ordnungsmittels nicht stützen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 § 890 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger erstritt vor dem Landgericht München I am 5.7.1995 ein gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Endurteil, mit dem der Schuldnerin die Verbreitung verschiedener Behauptungen, die sämtliche in dem von ihr vertriebenen Buch ... wiedergegeben sind, untersagt wurde. Die vollstreckbare Ausfertigung des Endurteils des Landgerichts München I, in dem der Vollstreckungsschuldnerin bereits Ordnungsmittel angedroht wurden, wurden dem Prozeßbevollmächtigten der Schuldnerin am 21.7.1995 zusammen mit dem Hinterlegungsschein über die erbrachte Sicherheitsleitung in Höhe von 9.000,- DM zugestellt. Am 26.7.1995 versandte die Vollstreckungsschuldnerin ein am 25.7.1995 telefonisch bestelltes Exemplar des Buches ... Ebenfalls am 26.7.1995 kaufte ... ein weiteres Buchexemplar bei der Schuldnerin.

Wegen der beiden Verletzungshandlungen beantragte der Gläubiger die Festsetzung von Ordnungsmitteln.