OLG Hamm - Beschluss vom 04.06.2019
32 SA 38/19
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 828 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 15.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 M 1000/19

Voraussetzungen für eine GerichtsstandbestimmungBeginn der ZwangsvollstreckungWohnsitz einer natürlichen PersonLängere Inhaftierung

OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 32 SA 38/19

DRsp Nr. 2019/15555

Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung Beginn der Zwangsvollstreckung Wohnsitz einer natürlichen Person Längere Inhaftierung

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 828 Abs. 2 ZPO ist der durch die erste Vollstreckungshandlung gekennzeichnete Beginn der Zwangsvollstreckung, nicht der des Eingangs des Vollstreckungsantrags. Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person wird durch ihren gem. §§ 7ff BGB zu bestimmenden Wohnsitz begründet, der sich im Falle ihrer anderweitigen Inhaftierung oder Unterbringung regelmäßig nur dann ändert, wenn der anderweitige Aufenthalt von längerer Dauer ist.

Tenor

Das Amtsgericht Münster ist örtlich zuständig.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 15.04.2019 und des Amtsgerichts Lippstadt vom 02.05.2019 sind gegenstandslos.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 828 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen.

1.