OLG München - Urteil vom 28.06.1995
3 U 1536/95
Normen:
BGB §§ 1147 1192 ; ZPO §§ 767 866 869 ; ZVG § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 225
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3468/94

Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vollstreckungsgegenklage - Löschung der Grundschuld während des Rechtsstreits

OLG München, Urteil vom 28.06.1995 - Aktenzeichen 3 U 1536/95

DRsp Nr. 1998/12583

Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vollstreckungsgegenklage - Löschung der Grundschuld während des Rechtsstreits

1. Wird aus einer Grundschuld vollstreckt, erhebt der Schuldner Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) und wird diese Grundschuld dann noch während des Rechtsstreits einvernehmlich gelöscht, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage.2. Wird die Zwangsvollstreckung infolge der Löschung der Grundschuld nicht mehr weiterbetrieben, besteht für den Schuldner kein Anspruch auf Herausgabe des Schuldtitels.

Normenkette:

BGB §§ 1147 1192 ; ZPO §§ 767 866 869 ; ZVG § 1 ;

Tatbestand: