OLG München - Beschluss vom 14.09.2018
34 Wx 301/18
Normen:
GBO § 22; GBO § 53 Abs. 1; ZPO § 765; ZPO § 830 Abs. 1; ZPO § 830 Abs. Abs. 2; ZPO § 857 Abs. 6;
Vorinstanzen:
AG München, vom 24.05.2018

Wirksamkeit der Pfändung einer Buchgrundschuld bei Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen Zug um Zug der geschuldeten Leistung

OLG München, Beschluss vom 14.09.2018 - Aktenzeichen 34 Wx 301/18

DRsp Nr. 2018/14433

Wirksamkeit der Pfändung einer Buchgrundschuld bei Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen Zug um Zug der geschuldeten Leistung

1. Grundlage für die Eintragung der Pfändung einer Buchgrundschuld im Grundbuch ist der vom Vollstreckungsgericht erlassene Pfändungsbeschluss.2. Lagen bei Erlass des Pfändungsbeschlusses die speziellen Voraussetzungen für die Vollstreckung der nach dem Titel nur Zug um Zug geschuldeten Leistung nicht vor, so bewirkt dies weder die Nichtigkeit des Pfändungsbeschlusses noch die Nichtigkeit der auf ihm beruhenden Grundbucheintragung.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts München von XXX Blatt XXX bis XXX und Blatt XXX bis XXX je am 24. Mai 2018 in der Veränderungsspalte vorgenommene Eintragung der Pfändung zu der jeweils in der Dritten Abteilung unter laufender Nummer 4 (Blatt XXX bis XXX und Blatt XXX, XXX und XXX) bzw. laufender Nummer 5 (Blatt XXX) eingetragenen Grundschuld zu 2.700.000 EUR (Gesamtgrundschuld) wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.700.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 22; GBO § 53 Abs. 1; ZPO § 765; ZPO § 830 Abs. 1; ZPO § 830 Abs. Abs. 2; ZPO § 857 Abs. 6;

Gründe

I.