Mit notarieller Urkunde vom 13.06.1989 erkannten die Kläger an, der Firma ... einen Betrag von DM 115.000 nebst Zinsen zu schulden. Am 08.09.1993 schlossen die Kläger mit den Beklagten, die sich als Erwerber der vorbezeichneten Forderung gerierten, vor dem Landgericht München I einen Vergleich, wonach sie sich verpflichteten, an die Beklagten DM 70.000 nebst 15 % Zinsen hieraus seit 09.09.1993 in monatlichen Raten in Höhe von jeweils DM 1.300 zu bezahlen. In Ziffer II des Vergleiches stellten die beiden Beklagten samtverbindlich die Kläger von etwaigen Ansprüchen aus der vorbezeichneten Notarurkunde frei.
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