2/12.9.5.1 Allgemeines

Autor: Riedel
Übersicht: Endgültige Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass

Der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass endgültig beschränken

gegenüber allen Nachlassgläubigern

gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern

mit der Nachlassverwaltung (§  1975 BGB)

mit dem Nachlassinsolvenzverfahren (§  1975 BGB)

mit der Dürftigkeitseinrede (§  1990 BGB)

mit der Unzulänglichkeitseinrede (§  1990 BGB analog)

mit dem Aufgebotsverfahren (§  1973 BGB)

wenn die Nachlassforderung später als fünf Jahre geltend gemacht wird (§  1974 BGB)

mit der Erschöpfungseinrede (§  1989 i.V.m. §  1973 BGB)

Der Erbe verliert sein Recht auf Haftungsbeschränkung

gegenüber allen Nachlassgläubigern

gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern

durch Inventarsäumnis (§  1994 BGB)

durch Inventaruntreue (§  2005 BGB)

durch Verzicht auf die Haftungsbeschränkung gegenüber allen Nachlassgläubigern

durch Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung gem. §  2006 BGB und §  361 FamFG

wenn er es im Erkenntnisverfahren versäumt, sich die Beschränkung der Erbenhaftung vorbehalten zu lassen (§  780 ZPO)

durch Verzicht auf die Haftungsbeschränkung gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern

Haftungsbeschränkung gegenüber allen Nachlassgläubigern