OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.1994
11 U 45/93
Normen:
BGB §§ 93 94 97 1120 ; ZVG §§ 20 55 90 ;
Fundstellen:
DRsp I(110)167a-b
NJW-RR 1994, 1039
OLGReport-Düsseldorf 1994, 111
OLGZ 1994, 424
Rpfleger 1994, 374
WuM 1995, 146
Vorinstanzen:
LG Wuppertal,

Zubehöreigenschaft einer Einbauküche

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.1994 - Aktenzeichen 11 U 45/93

DRsp Nr. 1995/1448

Zubehöreigenschaft einer Einbauküche

»1. Eine aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen zusammengesetzte Einbauküche ist regelmäßig weder wesentlicher Bestandteil der Wohnung noch wird diese nach der im OLG-Bezirk Düsseldorf maßgeblichen Verkehrsauffassung als Zubehör angesehen. 2. Zur Ermittlung einer nach dem Gesetz (hier § 97 Abs. 1 Satz 2 BGB) maßgeblichen Verkehrsauffassung ist auf die allgemein vertretene Auffassung derjenigen abzustellen, die im Verkehr mit den einschlägigen Fragen zu tun haben und deren Auffassung in den Lebens- und Geschäftsgewohnheiten aller Beteiligten in Erscheinung tritt, wobei es ferner darauf ankommt, ob der Verkehr die annähernde Vorstellung eben derjenigen rechtlichen Folgen hat, welche das Gesetz an die rechtliche Einordnung einer Sache als Zubehör knüpft. 3. Zu den prozessualen Anforderungen an die Feststellung einer Verkehrsauffassung.«

Normenkette:

BGB §§ 93 94 97 1120 ; ZVG §§ 20 55 90 ;

Tatbestand: