BGH - Beschluss vom 02.03.2023
V ZB 64/21
Normen:
BGB § 889; BGB § 1093 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 897
BGHZ 236, 214
DNotZ 2023, 518
DStR 2023, 11
DStR 2023, 1426
DZWIR 2023, 539
FGPrax 2023, 97
FamRB 2023, 218
JZ 2023, 237
JZ 2023, 312
JZ 2023, 317
MDR 2023, 623
NJW-RR 2023, 934
NZG 2023, 586
NZI 2023, 413
NZI 2023, 8
NotBZ 2023, 6
WM 2023, 776
ZIP 2023, 4
ZIP 2023, 920
ZInsO 2023, 1092
ZMR 2023, 677
ZVI 2023, 224
wistra 2023, 6
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 40 BG-2329
KG, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 342/21

Zulässigkeit der Bestellung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück (hier: Eigentümerwohnungsrecht); Auswirkungen der Personenidentität des Grundstückseigentümers und Wohnungsberechtigten auf die Pfändung

BGH, Beschluss vom 02.03.2023 - Aktenzeichen V ZB 64/21

DRsp Nr. 2023/5033

Zulässigkeit der Bestellung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück (hier: Eigentümerwohnungsrecht); Auswirkungen der Personenidentität des Grundstückseigentümers und Wohnungsberechtigten auf die Pfändung

Die Bestellung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück ist zulässig. a) Sind Grundstückseigentümer und Wohnungsberechtigter personenidentisch, sei es durch eine anfängliche Bestellung des Wohnungsrechts als Eigentümerrecht, sei es durch eine nachträgliche (Wieder-)Vereinigung von Wohnungsrecht und Eigentum in einer Person (§ 889 BGB), muss sich der Wohnungsberechtigte für die Pfändung so behandeln lassen, als habe er es gestattet, die Ausübung des Wohnungsrechts einem anderen zu überlassen; infolgedessen ist ein Eigentümerwohnungsrecht stets pfändbar (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. März 1964 - V ZR 78/62, NJW 1964, 1226, insoweit in BGHZ 41, 209 nicht abgedruckt).b) Aufgrund der Pfändbarkeit fällt das Eigentümerwohnungsrecht bei Insolvenz des wohnungsberechtigten Grundstückseigentümers in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter ist befugt, im Rahmen der Verwertung die Löschung des Wohnungsrechts zu bewilligen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts - 1. Zivilsenat - vom 7. Oktober 2021 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.