KG - Beschluss vom 23.01.2018
1 W 13/18
Normen:
ZPO § 866; ZPO § 867; GBO § 29; GBO § 47 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 10.11.2017

Zulässigkeit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für eine GläubigermehrheitAnforderungen an die Angaben über das Innenverhältnis der Gläubiger gegenüber dem Grundbuchamt

KG, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 1 W 13/18

DRsp Nr. 2018/1774

Zulässigkeit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für eine Gläubigermehrheit Anforderungen an die Angaben über das Innenverhältnis der Gläubiger gegenüber dem Grundbuchamt

Enthält der Vollstreckungstitel, aufgrund dessen eine Zwangssicherungshypothek für eine Gläubigermehrheit eingetragen werden soll, keine Angaben über das Innenverhältnis der Gläubiger, so können die Gläubiger die nach § 47 Abs. 1 GBO erforderlichen Angaben im Grundbuchverfahren ohne Beachtung der Form des § 29 GBO nachholen.

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 866; ZPO § 867; GBO § 29; GBO § 47 Abs. 1;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 71ff. GBO) und hat im Ergebnis auch in der Sache Erfolg.