OLG Koblenz - Beschluss vom 31.08.1989
6 W 610/89
Normen:
ZPO § 924 Abs. 2 § 936 § 707 ;
Fundstellen:
wrp 1990, 366
NJW-RR 1990, 1535

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Beschlussverfügung

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.1989 - Aktenzeichen 6 W 610/89

DRsp Nr. 2006/6365

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Beschlussverfügung

»1. Eine Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Beschlußverfügung ist mit der sofortigen Beschwerde nur anfechtbar, wenn sie gesetzwidrig erlassen worden ist oder das Gericht die Grenzen seines Ermessens überschritten hat. 2. Die Zwangsvollstreckung aus einer ohne mündliche Verhandlung ergangenen einstweiligen Verfügung auf Unterlassung kann einstweilen eingestellt werden, wenn gewichtige Gründe vorliegen. Solche Gründe können darin liegen, daß nach dem Vorbringen des Antragsgegners in dem Widerspruchsverfahren nicht unerhebliche Zweifel an dem Sachvortrag des Antragstellers bestehen, von dem das Gericht bei seiner Beschlußverfügung ausgegangen ist.«

Normenkette:

ZPO § 924 Abs. 2 § § ;