OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.03.2018
20 W 65/18
Normen:
GBO § 47; ZPO § 866; ZPO § 867;
Fundstellen:
ZIP 2018, 2482
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 06.03.2018

Zulässigkeit und Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangshypothek zugunsten einer BGB-Gesellschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.03.2018 - Aktenzeichen 20 W 65/18

DRsp Nr. 2018/15334

Zulässigkeit und Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangshypothek zugunsten einer BGB -Gesellschaft

1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann als Vollstreckungsgläubigerin einzutragende Berechtigte der Zwangshypothek sein. Eintragungsgrundlage ist im Falle der Zwangshypothek allein der Vollstreckungstitel, der insoweit die sonst notwendige Bewilligung des Betroffenen nach § 19 GBO ersetzt.2. Der Vollstreckungstitel hat wegen § 47 Abs. 2 GBO deren Gesellschafter vollständig auszuweisen, ansonsten ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: bis 6.000,-- EUR.

Normenkette:

GBO § 47; ZPO § 866; ZPO § 867;

Gründe

I.