Zur Wahrung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO
OLG Köln, Urteil vom 20.01.1995 - Aktenzeichen 6 U 157/94
DRsp Nr. 1995/4930
Zur Wahrung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2ZPO
1. Zur Wahrung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2ZPO ist bei Vollziehung durch Zustellung (Unterlassungsverfügung) Zustellung der einstweiligen Verfügung in vollständiger Form, d.h. insbesondere einschließlich der in den Tenor aufgenommenen beanstandeten Werbung/Veröffentlichung erforderlich.2. Gehören einem rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen alle (deutschen) Industrie - und Handelskammern an, ergibt sich bereits hieraus dessen Klagebefugnis i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2UWG (n.F.); denn zur Erreichung des mit der nderung dieser Vorschrift angestrebten Zwecks, die Klagebefugnis von Verbänden auf die kollektive Wahrnehmung gerade von Mitgliederinteressen zu beschränken, genügt deren mittelbare Verbandsmitgliedschaft.
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