OLG Köln - Urteil vom 20.01.1995
6 U 157/94
Normen:
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 929 ; ZugabeVO § 2 Abs. 1, Abs. 2 a ;
Fundstellen:
GRUR 1995, 284
OLGReport-Köln 1995, 168
wrp 1995, 506

Zur Wahrung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO

OLG Köln, Urteil vom 20.01.1995 - Aktenzeichen 6 U 157/94

DRsp Nr. 1995/4930

Zur Wahrung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO

1. Zur Wahrung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ist bei Vollziehung durch Zustellung (Unterlassungsverfügung) Zustellung der einstweiligen Verfügung in vollständiger Form, d.h. insbesondere einschließlich der in den Tenor aufgenommenen beanstandeten Werbung/Veröffentlichung erforderlich.2. Gehören einem rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen alle (deutschen) Industrie - und Handelskammern an, ergibt sich bereits hieraus dessen Klagebefugnis i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (n.F.); denn zur Erreichung des mit der nderung dieser Vorschrift angestrebten Zwecks, die Klagebefugnis von Verbänden auf die kollektive Wahrnehmung gerade von Mitgliederinteressen zu beschränken, genügt deren mittelbare Verbandsmitgliedschaft.